Liebe Eltern, liebe Schüler:innen,
am 23.11.2021 hat die Landesregierung von Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung verkündet, die am 24.11.2021 in Kraft getreten ist.
Eine wesentliche Neuerung ist die Ergänzung des bisherigen Stufenplans aus Basisstufe – Warnstufe – Alarmstufe um eine weitere Alarmstufe II. Sie gilt ab einer Belegung von 450 Intensivbetten mit COVID-19 Patientinnen und Patienten oder ab Überschreiten einer 7-Tage-HospitalisierungsInzidenz von 6 und enthält weitergehende Beschränkungen.
Da die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg am 23.11.2021 bei 510 lag, gilt die neue Alarmstufe II unmittelbar seit Mittwoch, 24.11.2021.
Ergänzend zu der neuen Corona-Verordnung wurde am 24.11.2021 auch die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen geändert. Die Änderungen treten am 26.11.2021 in Kraft.
Unterrichtsbetrieb
- Gemäß § 2, Abs. 5 CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen besteht nun in der der Warnstufe und in den Alarmstufen I und II auch für das Fach Gesang bei Unterricht in geschlossenen Räumen grundsätzlich Maskenpflicht. Von der Maskenpflicht in geschlossenen Räumen ist jetzt nur noch der Unterricht in Blasinstrumente ausgenommen.
- Gemäß § 2, Abs. 8 CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist in der Alarmstufe und in der Alarmstufe II der Unterricht in Blasinstrumente in „sehr großen geschlossenen Räumen“ weiterhin gestattet. Die CoronVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen enthält allerdings keine weiteren Erläuterungen, was genau unter „sehr großen… Räumen“ zu verstehen ist bzw. gibt keine Vorgabe, wie viel qm pro Person zur Verfügung stehen muss.
- Alle weiteren bisherigen in der CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen formulierten Regelungen für den Unterrichtsbetrieb an Musikschulen in der Basisstufe, in der Warnstufe und in der Alarmstufe (und sowohl in geschlossenen Räumen wie im Freien) gelten weiterhin unverändert und auch in der Alarmstufe II werden keine weiteren Einschränkungen für den Unterrichtsbetrieb eingeführt.
- Dies bedeutet aber auch, dass u. a. ungeachtet der nun für die Warn- und die Alarmstufen eingeführten Maskenpflicht für den Unterricht im Fach Gesang hier weiterhin (ebenso wie für den Unterricht in Blasinstrumente) der Mindestabstand zwischen jeder Person im Raum 2m zu betragen hat. In der Basisstufe kann im Fach Gesang auf einen Abstand von 2m verzichtet werden, wenn alle Anwesenden eine Maske tragen.
Testpflicht – es gilt 2G
Volljährige Schülerinnen und Schüler können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zur Musikschule zu erhalten. Für sie gelten die allgemeinen 2G- bzw. 3G-Zutrittsregelungen
Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein bildende Schule besuchen, müssen weiterhin keinen Testnachweis vorlegen, da sie vor Ort in der Einrichtung regelmäßig getestet werden.
Ausnahmen von der 2G-Beschränkung
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre
- Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind
- Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule)
- Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich)
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)
- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
- Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich). Diese Übergangszeit gilt bis Ende des Jahres 2021.
Änderungen für den Veranstaltungsbetrieb – es gilt 2G+
- Auch in der Alarmstufe II sind den Musikschulen Konzerte und andere Veranstaltungen gestattet. Allerdings gilt in der Alarmstufe II „2G+“: Gemäß § 10, Abs. 1, Nr. 4 CoronaVO ist in der Alarmstufe II der Zutritt zu nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet.
- Weitere Zutrittsbeschränkungen betreffen Veranstaltungen mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räume. Gemäß § 10, Abs. 1a CoronaVo ist der Zutritt zu solche Veranstaltungen in beiden Alarmstufen (also nicht nur in der Alarmstufe II) nur für immunisierte Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet.
Diese Regelung gilt auch für die an der entsprechenden Veranstaltung mitwirkenden Personen, „sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden“ (z.B. angestellte MS-Lehrkräfte oder für die Musikschule tätige Honorarkräfte). Und die Regelung gilt auch für den Probenbetrieb. Schülerinnen und Schüler, die den Reihentestungen der allgemein bildenden Schulen unterliegen, sind nach wie vor von der zusätzlichen Testpflicht ausgenommen. - Für alle Veranstaltungen in der Alarmstufe und in der Alarmstufe II gilt außerdem eine weitere Vorgabe. Die Zahl der Besucherinnen und Besucher ist auf maximal 50% der zugelassenen Kapazität beschränkt.
- In der Basis- und Warnstufe sind wie bislang Veranstaltung bei 3G mit bis 5.000 Personen ohne Einschränkungen der Kapazität erlaubt (in der Warnstufe nicht-immunisierte Personen nur mit PCR-Test). Bei 2G besteht keine Personenobergrenze und keine Kapazitätsbeschränkungen (§ 10, Abs. 1 CoronaVO).
Wir wünschen allen Schüler:innen, Eltern und Lehrkräften eine erholsame Weihnachtszeit.
Bleibt gesund!
Euer MUSÄK-Team